Donnerstag, 12. Dezember 2013

Gerichtsbarkeit Italien



Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Jahr 2001 so viel Verurteilungen und gerichtliche Entscheidungen fällen müssen wie noch nie zuvor. Die Tätigkeit des Gerichtshofs durch Urteile und Entscheidungen stieg um 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr an. Die Zahl der Anträge erhöhte sich sogar um 130 Prozent im Vergleich zum Jahr 1998, in dem das Gericht seine Arbeit erstmals aufnahm. In 683 Verfahren gegen Staaten im Jahr 2001 wurde mindestens ein Verstoß gegen Menschenrechte festgestellt. Spitzenreiter dabei ist Italien,  bei dem in 359 Verfahren Menschrechtsverstöße festgestellt wurden. Auf Italien entfallen damit mehr als die Hälfte aller Verurteilungen, gefolgt von der Türkei, die 169 Verurteilungen über sich ergehen lassen musste. In 32 Fällen konnte Frankreich mindestens ein Menschenrechtsverstoß nachgewiesen werden, beim Vereinigten Königreich waren es 19, in Polen 17, in Österreich und Griechenland 14. Deutschland wurden 13 Verletzungen von Menschenrechten im Jahr 2001 nachgewiesen. Der EuGh für Menschenrechte in Straßburg wurde gegründet, um sich mit vermeintlichen Verletzungen der Konvention für Menschenrechte zu befassen. In dieser Konvention von 1950 verpflichteten sich die Unterzeichnerstaaten, ihren Bürgern gewisse Grundfreiheiten zu gewähren. Seit dem 1. November 1998 existiert der EuGH als ein ständiger Gerichtshof, der über die Einhaltung der Konvention wacht. Die Richterzahl im Gerichtshof entspricht der Anzahl der Mitglieder im Europarat.

ITALIEN

Ordentliche Gerichtsbarkeit

Die ordentliche Gerichtsbarkeit (in Zivil- und Strafsachen) wird von den ordentlichen Richtern ausgeübt, die gemäß der Gerichtsverfassung eingesetzt werden und deren Bestimmungen unterliegen. Die Zivil- und Strafrichter bilden die ordentliche Richterschaft (Magistratura), der auch die Staatsanwälte angehören.
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der ordentlichen Richterschaftvon jeder anderen öffentlichen Gewalt bei der Auslegung des Rechts und der Feststellung der Tatsachen. Der Zugang zur Richterlaufbahn erfolgt über ein öffentliches Auswahlverfahren, das mehrere Prüfungen umfasst; danach müssen die betreffenden Personen zuerst eine Referendarzeit ableisten. Die Richter unterscheiden sich untereinander nur nach ihren Aufgaben; sie dürfen nur auf ihren Antrag hin versetzt werden. Es besteht mit Ausnahme der Ausübung von Organisations- und Überwachungsaufgaben durch die Leiter der Gerichtsbehörden keine hierarchische Gliederung der Richterschaft.
Der Oberste Richterrat = Consiglio Superiore della Magistratura ist das Selbstverwaltungsorgan der ordentlichen Richterschaft, das über die Unabhängigkeit der Richter wacht, die wichtigsten Tätigkeiten für die Ausübung der richterlichen Gewalt regelt und dem Disziplinarmaßnahmen gegen die Angehörigen der Richterschaft zustehen. Der Oberste Richterrat besteht aus dem Präsidenten der Republik als Vorsitzendem (dieser lässt sich meist von einem aus den Mitgliedern gewählten Vizepräsidenten unterstützen), dem Ersten Präsidenten und dem Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofs sowie 24 weiteren Mitgliedern, die zu 1/3 vom Parlament und zu 2/3 von der Richterschaft gewählt werden.
Das Justizministerium = Ministero della giustizia ist für die Organisation und Funktionsweise der einzelnen Dienste zuständig. Zur Ausübung seiner administrativen Aufgaben verfügt es über eine zentrale Gliederung mit Sitz in Rom und über Regionalstellen, die unterstützende Funktionen ausüben.

Sondergerichtsbarkeit

Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt es auch eine Sondergerichtsbarkeit. Die Verfassung verbietet die Errichtung von außerordentlichen oder besonderen Gerichten mit Ausnahme bestimmter Fachrichter, die in der Verfassung vorgesehen sind:
· Verwaltungsrichter, Richter am Rechnungshof, Militärrichter, Richter am Verfassungsgerichtshof = Corte costituzionale; Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen; Zuweisungskonflikte; Entscheidung über Anklagen gegen den Präsidenten der Republik.
Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die Rechtmäßigkeit der Verwaltungshandlungen geprüft, die auch aufgehoben werden können. Sie wird in erster Instanz von den regionalen Verwaltungsgerichten und in zweiter Instanz vom Staatsrat und vom Rat für Verwaltungsgerichtsbarkeit der Region Sizilien ausgeübt. Die Verwaltungsrichter sind von den ordentlichen Richtern getrennt und verfügen über eine Selbstverwaltung. Der Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrichters wird grundsätzlich über die Bezugnahme auf die vor Gericht geltend gemachte, subjektive Position - berechtigtes Interesse - festgestellt, sofern es sich nicht um Fälle von ausschließlicher Rechtsprechung handelt, in denen der Verwaltungsrichter auch Richter des subjektiven Interesses ist. In einem positiven oder negativen Zuständigkeitskonflikt zwischen Sondergerichten oder zwischen Sondergerichten und ordentlichen Gerichten entscheidet der Kassationsgerichtshof als Großer Senat.

Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit umfasst die Tätigkeit des Gerichts zur Wahrung der Anwendung des Rechts in Streitsachen zwischen verschiedenen Parteien (streitige Gerichtsbarkeit) oder in Fällen, in denen das Tätigwerden eines Gerichts zum Schutz der Beteiligten, bestimmter Personen oder der Gemeinschaft gesetzlich vorgesehen ist (freiwillige Gerichtsbarkeit). Alle Fragen, die in die Zivil- und Handelsgerichtsbarkeit fallen, d.h. Fragen des Zivilrechts einschließlich des Familien- und Verbraucherschutzrechts, sowie Fragen des Handels- und Arbeitsrechts werden im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit behandelt. Die Zivilgerichtsbarkeit wird von der ordentlichen Richterschaft ausgeübt, die Aufgaben der Rechtsprechung und Strafverfolgung wahrnimmt.
Die Staatsanwaltschaft hat im Zivilprozess eine besondere Funktion. Die Staatsanwaltschaft wacht als Teil der ordentlichen Richterschaft über die Einhaltung der Gesetze, die rasche und ordnungsgemäße Rechtsprechung, den Schutz der Rechte des Staates, der juristischen Personen und der Personen ohne Geschäftsfähigkeit. Sie erhebt in den vom Gesetz geregelten Fällen (z.B. der Anfechtung einer Ehe, Aberkennung bestimmter Rechte, Konkurs, Ungültigkeit eines Patents oder einer Marke) die öffentliche Anklage oder wird zwingend vor Gericht tätig (etwa in Ehesachen einschließlich der Trennung und Scheidung oder in Fällen betreffend die Geschäftsfähigkeit einer Person). Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft in jeder Rechtssache tätig werden, in der ein öffentliches Interesse besteht.
Rechtsprechungsorganein Zivilsachen: der Friedensrichter, das Gericht, das Jugendgericht, der Appellationsgerichtshof, der Kassationsgerichtshof
Die vom erstinstanzlichen Gericht erlassenen Urteile sind grundsätzlich vollstreckbar, sofern nicht der Appellationsgerichtshof die Vollstreckung aussetzt.

Friedensrichter

Der Friedensrichter ist als ehrenamtlicher Richter tätig und wird vom Obersten Richterrat aufgrund bestimmter Kriterien (darunter ein abgeschlossenes Studium der Rechte) ernannt. Seine Amtsdauer beträgt vier Jahre; eine Wiederernennung ist nur einmal möglich. Der Friedensrichter entscheidet als Einzelrichter. In Italien sind (mit Stand Januar 2003) etwa 4.700 Friedensrichter an 848 Dienstorten im gesamten Staatsgebiet tätig. Der Friedensrichter erhält eine Vergütung nach Maßgabe der von ihm ausgeübten Tätigkeit. Zuständigkeiten: Der Friedensrichter ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten über bewegliche Sachen mit einem Streitwert bis zu 2.582,28 ¤ bzw. wegen Ersatz von Schäden, die durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen verursacht wurden, bis zu einem Streitwert von 15.493,71 ¤. Darüber hinaus ist der Friedensrichter unabhängig vom Streitwert zuständig für bestimmte, im Gesetz taxativ aufgeführte Streitsachen wie etwa die Modalitäten der Inanspruchnahme der Einrichtungen bei Miteigentum an Wohnungen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung. Bei einem Streitwert bis zu 516,46 ¤ können die Parteien selbst vor Gericht auftreten. In allen anderen Fällen ist die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, sofern der Friedensrichter den Parteien nicht aufgrund seiner Einschätzung der Art und des Umfangs der Rechtssache gestattet, selbst vor Gericht aufzutreten. Die bei den Gerichten eingerichtete Rechtsanwaltskammer erteilt Informationen über die Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Verteidigung übernehmen können. Das vereinfachte Verfahren wird nahezu ausschließlich mündlich durchgeführt und stellt auf einen Vergleich ab, der diese Art von Streitsachen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung abschließen sollte. Der Friedensrichter erlässt sein Urteil entsprechend dem Gesetz; bei einem Streitwert bis zu 1.032,91 ¤ entscheidet er nach Billigkeit. Auch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen sowie bei abdingbaren Rechten und einem entsprechenden einvernehmlichen Antrag der Parteien fällt der Friedensrichter ein Billigkeitsurteil. Rechtsmittel: Die Urteile des Friedensrichters können vor Gericht angefochten werden. Bei einem Billigkeitsurteil und einem Rechtsmittelausschluss (etwa bei Verwaltungssanktionen) muss der Kassationsgerichtshof angerufen werden.

Gericht erster Instanz

Das Gericht besteht aus Berufsrichtern, die als Einzelrichter bzw. in den im Gesetz taxativ aufgezählten Fällen als Kollegialgericht (drei Richter) entscheiden. Es können dem Gericht jedoch auch ehrenamtliche Richter beigestellt werden. Das Gericht entscheidet in erster Instanz, wird aber in Bezug auf die Urteile des Friedensrichters, sofern es sich nicht um ein Billigkeitsurteil handelt oder ein Rechtsmittelausschluss besteht, auch als Rechtsmittelgericht tätig. Die Gerichte haben ihren Sitz in jeder Provinzhauptstadt (ausgenommen Caserta), es wurden aber in verschiedenen Gemeinden auch zahlreiche eigene Abteilungen mit begrenzter örtlicher Zuständigkeit eingerichtet (Ministero della giustizia). Zuständigkeit: Das Gericht erster Instanz ist zuständig für Streitsachen, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Prozessordnung. Für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz besteht Anwaltszwang. Rechtsmittel: Gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz können Rechtsmittel bei dem Appellationsgerichtshof eingelegt werden, in dessen Sprengel sich das Gericht befindet. In einigen gesetzlich geregelten Fällen kann nur der Kassationsgerichtshof angerufen werden (z.B. Urteile in Fällen einer Einrede gegen die Vollstreckbarkeit oder gegen Verwaltungssanktionen). Ausnahmsweise kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und unter den gesetzlich geregelten Bedingungen ein Revisionsverfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.

Appellationsgerichtshof

Der Appellationsgerichtshof ist Rechtsmittelgericht in Bezug auf die Urteile des Gerichts erster Instanz. Er hat seinen Sitz in der Hauptstadt des Gerichtssprengels und gliedert sich in Abteilungen. Er fällt seine Urteile stets als Kollegialorgan aus drei Richtern; bei Minderjährigen, landwirtschaftlichen Pachtverträgen und im Bereich der Wasserwirtschaft werden Sachverständige beigezogen. Zuständigkeit: Der Appellationsgerichtshof: a. dient als Rechtsmittelgericht gegen die Urteile der Gerichte erster Instanz; b. entscheidet in den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen in nichtöffentlicher Verhandlung; c. erkennt über die ihm vom Gesetz zugewiesenen Fälle in erster und einziger Instanz mit Ausnahme der Rechtsmittel an den Kassationsgerichtshof. Die Appellationsgerichtshöfe sind etwa zuständig für Klagen gegen die Bewertung in Enteignungsverfahren, für Beschlüsse zur Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und im Bereich des Eherechts und der elterlichen Befugnisse nach Maßgabe der Verordnungen Brüssel I und II.  Mit einem Rechtsmittel an den Appellationsgerichtshof wird eine gesamte oder teilweise Aufhebung einer mit einem Irrtum behafteten Entscheidung des Gerichts erster Instanz erreicht. Alle erstinstanzlichen Entscheidungen mit Ausnahme jener, die ausdrücklich im Gesetz davon ausgenommen sind, können angefochten werden. Die Parteien können vorweg einen Rechtsmittelverzicht aussprechen und sich direkt an den Kassationsgerichtshof wenden. Rechtsmittel: Gegen die Urteile des Appellationsgerichtshofs kann ein Rechtsmittel beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden. In einigen Fällen kann zu den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen die Revision des Urteils des Appellationsgerichtshofs beantragt werden.

Oberster Kassationsgerichtshof

Der Oberste Kassationsgerichtshof ist das höchste Rechtsprechungsorgan. Seine Aufgabe besteht darin, die Wahrung der einheitlichen Auslegung des Rechts (nomofilachia genannt) sicherzustellen. Darüber hinaus entscheidet er Zuständigkeits- und Zuweisungskonflikte. Es überprüft die Rechtsmäßigkeit von Entscheidungen, wobei er sich auf die ordnungsgemäße Anwendung des Rechts durch die Tatsacheninstanz beschränkt. Der Oberste Kassationsgerichtshof ist ein Kollegialorgan; er gliedert sich in Senate, die aus einem Obersten Senatspräsidenten, den Senatspräsidenten und den übrigen Senatsmitgliedern bestehen. Er entscheidet im Allgemeinen als Kleiner Senat mit fünf Mitgliedern. Bei Rechtsmitteln, die Zuständigkeitsfragen oder Konflikte sowie Zuweisungskonflikte und besonders wichtige Fragen betreffen, entscheidet er nicht als Kleiner sondern als Großer Senat mit einer feststehenden Zahl von neun Mitgliedern unter dem Vorsitz des Obersten Senatspräsidenten. Wegen der Bedeutung, die der Gesetzgeber der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Urteils beimisst, ist bei allen behandelten Angelegenheiten die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vorgesehen. Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Rom und ist für das gesamte Hoheitsgebiet Italiens zuständig. Beim Obersten Kassationsgerichtshof können Rechtsmittel gegen erst- und zweitinstanzliche Urteile eingelegt werden. Die zahlreichen erstinstanzlichen Urteile betreffen vor allem drei Bereiche: a.  Billigkeitsurteile des Friedensrichters; b. Urteile über einen Einspruch gegen vollstreckbare Maßnahmen;  c.  Urteile, die im Zuge eines Einspruchs gegen von Verwaltungsbehörden verhängte Verwaltungssanktionen erstellt wurden. Rechtsmittel an den Obersten Kassationsgerichtshof können nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen erhoben werden. Wenn der Oberste Kassationsgerichtshof einem Rechtsmittel stattgibt, erklärt er die angefochtene Entscheidung für nichtig. Es steht ihm frei, die Sache für eine neuerliche Entscheidung an das Tatsachengericht zurückzuverweisen. Bei einer Rückverweisung ist das betreffende Gericht an die im Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs vertretene Rechtsauffassung gebunden. Im Allgemeinen sind andere Richter bei der Entscheidung analoger Fälle nicht an die Urteile des Kassationsgerichtshofs gebunden. Der Kassationsgerichtshof legt in seinem Urteil allerdings die gewünschte Auslegung fest, die allen anderen Richtern als Leitlinie und Vorbild dienen soll. Rechtsmittel: Gegen die Urteile des Kassationsgerichtshofs ist nur im Fall eines Tatsachenirrtums ein Rechtsmittel möglich, das zu den gesetzlich festgelegten Bedingungen beim selben Gerichtshof einzubringen ist, der in nichtöffentlicher Verhandlung entscheidet.

Sondergerichte

Die Verfassung verbietet die Errichtung von außerordentlichen oder besonderen Gerichten, sieht jedoch im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch bestimmte Fachgerichte vor, in denen neben den Richtern auch Bürger vertreten sind, die für diese Aufgabe geeignet sind und keinen Rechtsberuf ausüben.
Jugendgericht
Bei jedem Appellationsgerichtshof ist ein Jugendgericht eingerichtet, dessen Zuständigkeit sich auf den gesamten Sprengel erstreckt. Das Jugendgericht ist ein eigenständiges Fachgericht, das in erster Instanz alle Zivil- und Verwaltungsangelegenheiten (mit Ausnahme von Strafsachen) in Bezug auf Minderjährige unter 18 Jahren, die im betreffenden Sprengel ansässig sind, entscheidet. Das Kollegialgericht besteht aus vier Mitgliedern, zwei Berufsrichtern und zwei Sachverständigen in diesem Bereich, wobei eine Frau und ein Mann ausgewählt werden. In die Zuständigkeit des Jugendgerichts fallen insbesondere Fälle in Bezug auf die elterlichen Rechte, die Genehmigung der Eheschließung Minderjähriger, die Adoption, die Anerkennung von Kindern und der Ausschluss eines Elternteils von der Verwaltung des Vermögens eines minderjährigen Kindes. Das Jugendgericht wird auch tätig, um die Erziehung und Bildung des Minderjährigen, dessen Familienmitglieder oder Vormund ihren Pflichten nicht nachkommen, sicherzustellen. Beim Jugendgericht ist eine eigene Abteilung der Staatsanwaltschaft eingerichtet, die auch in Zivilsachen zuständig ist. Über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Jugendgerichts entscheidet ein Senat des Appellationsgerichtshofs, in dem anstelle von zwei Richtern des Senats zwei Sachverständige, wiederum ein Mann und eine Frau, vertreten sind.
Fachsenate für Landwirtschaft
Diese Senate haben eine begrenzte Zuständigkeit bei Streitigkeiten über landwirtschaftliche Pachtverträge. Sie haben ihren Sitz bei den Gerichten und Appellationsgerichtshöfen und treffen ihre Entscheidungen unter Mitwirkung von Sachverständigen.
Regionalgerichte für Wasserwirtschaft
Diese Gerichte haben nur bei acht Appellationsgerichtshöfen ihren Sitz; sie entscheiden mit drei Mitgliedern, wobei es sich bei einem Mitglied gesetzlich vorgeschrieben um einen Bauingenieur handeln muss. Diese Gerichte sind für Fragen im Zusammenhang mit Staatseigentum an Gewässern, der ausschließlichen Nutzung öffentlicher Gewässer, dem Bau von Wasserwerken, unterirdischen Gewässern oder den Gebühren von Genossenschaften für die Nutzung öffentlicher Gewässer zuständig. Gegen die Entscheidungen der Regionalgerichte für Wasserwirtschaft kann ein Rechtsmittel beim Gericht zweiter Instanz für Wasserwirtschaft (Tribunale superiore delle Acque pubbliche), das seinen Sitz beim Kassationsgerichtshof hat, eingelegt werden. In Folge von zwei Eingriffen des Verfassungsgerichtshofs ist eine große Reform geplant, nach der diese Gerichte abgeschafft und Rechtssachen zur Feststellung von Rechten den ordentlichen Gerichten (Gerichte erster Instanz und Appellationsgerichtshöfe) sowie Rechtsmittel gegen Verwaltungsmaßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft den Verwaltungsgerichten (regionale Verwaltungsgerichte und Staatsrat) übertragen werden sollen.



Homosexuelle Familien
Italiens oberstes Gericht hat Anfang des Jahres in einem historischen Urteil entschieden, dass auch homosexuelle Paare Kinder aufziehen können. Die Vorstellung, dass eine homosexuelle Familie für das ausgeglichene Wachstum eines Kindes schädlich sei, basiere nicht auf "wissenschaftlichen Gewissheiten", sondern lediglich auf einem Vorurteil, hieß es in der Begründung des Kassationsgerichts in Rom.
Die Behauptung, dass das Umfeld eines homosexuellen Paares nachteilig für das Kind sei, "setzt etwas voraus, was zu beweisen ist, nämlich die Schädlichkeit eines solchen Familienkontexts", erklärte das Gericht. Es urteilte nach der Klage eines Mannes muslimischen Glaubens, der nach der Trennung von seiner Partnerin das Sorgerecht für das gemeinsame Kind an die Mutter verloren hatte. Diese lebt inzwischen in einer lesbischen Beziehung.
Der Schwulenrechtsorganisation Arcigay sprach von einem "historischen Urteil". Die Frage der Rechte homosexueller Paare sorgt im tiefkatholischen Italien immer wieder für erregte Debatten. Nach Ansicht der katholischen Kirche basiert die "wahre" Familie auf der Ehe von Mann und Frau. Das Urteil des Gerichts fällt mitten in den Wahlkampf für die Parlamentswahl im Februar.
In allen abrahamitischen Religionen (Judentum, Christentum, Islam, Baha'i) war bis ins 20. Jh. die einzige anerkannte Sichtweise zur Homosexualität die Verurteilung als Sünde bzw. Abscheulichkeit.
1100 v.Chr. stellte das mittelassyrische Gesetz die männliche Homosexualität unter Strafe.
550 v.Chr. wurde das gesetzliche Verbot sexueller Beziehungen zwischen Männern unter Androhung der Todesstrafe während des jüdischen Babylonischen Exils im Buch Levitikus niedergeschrieben.
In einigen heidnischen Religionen waren gleichgeschlechtliche Beziehungen erlaubt, so z.B. um 600 v.Chr. auf Kreta und Sparta.
Der Islam war mehr als tausend Jahre tolerant mit Homosexuellen umgegangen (bis zum 19. Jh.)
Unter dem Christentum wurde der Beischlaf zwischen Männern ungeniert betrieben, trotz Codex des oströmischen Kaisers Theodosius I. In der zweiten Hälfte des 13. Jh. wandelte sich die Sodomie von einer zwar sündigen, aber meist völlig legalen Praxis, zu einem Verbrechen, das fast überall in Europa mit der Todesstrafe bedroht wurde. Während der Aufklärung und Französischen Revolution wurden die Sodomie-Gesetze entweder komplett abgeschafft oder in Gefängnisstrafen umgewandelt. Im 19. Jh. war der wissenschaftlich-medizinische Versuch, Homosexualität als Krankheit zu beschreiben, ein erster emanzipatorischer Schritt, weil die Homosexualität als Krankheit straffrei bleiben konnte.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte mehrmals fest, dass eine strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen menschenrechtswidrig sei.
Heutzutage sind alle homosexuellen Handlungen in allen westlichen Industrieländern straffrei, Strafgesetze gibt es in der Dritten Welt. Während in einigen Ländern die zivilrechtliche Ehe für gleichgeschlechtliche Paare offensteht, sind in anderen Ländern sexuelle Handlungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts unter Androhung der Todesstrafe verboten.
Die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist möglich in: Niederlande, Belgien, Spanien, Kanada, Südafrika, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Argentinien, Südafrika, Dänemark, Massachusetts, Connecticut, Iowa, Vermont, New Hampshire, New York, Washington, Maine, Maryland, Mexiko-Stadt, bei den Indianerstämmen Coquille und Suquamish.
In Portugal ist die gemeinsame Kindadoption gleichgeschlechtlicher Paare verboten.
M.M.
Mein Motto ist allgemein Leben und Leben lassen, so habe ich eigentlich nichts einer homosexuellen Ehe bzw. Partnerschaft entgegenzusetzen, mit den entsprechenden Erbschaftsrechten, gesellschaftliche Anerkennung etc. ...
Mich wundert eh, dass die Psychologen aufgehört haben in letzter Zeit, die Homosexuellen als 'abnormal anders' hinzustellen oder andere auch als 'krank', wo viele dieser Leute ja fast jeden Tag neue Krankheiten erfinden und die menschliche 'Freiheit' laufend einzuschränken versuchen.
Aber ...
Wie viele Frauen wurden von Homosexuellen (Bisexuellen) reingelegt, die sie nur zum Zwecke zu eigenen Kindern zu kommen geheiratet bzw. frequentiert hatten? Trotzdem Südtirol klein ist, kenne ich einige Fälle und kann mich gut in die Lage dieser Frauen hineinversetzen ... die einen Mann aus Liebe geheiratet hatten und dann das böse Erwachen irgendwann einmal erlebten...
Ich finde es gut, dass immer mehr Homosexuelle zu ihrer Homosexualität stehen und dies öffentlich bekunden. 'Gefährlich' (für Pädophilie etc.) sind m.M.n. jene, die dies verstecken. Um zu solch einer Entscheidung zu kommen, frage ich mich u. a. auch, wie viele Richter denn homosexuell (nicht deklariert) sind ...
Vor vielen Jahren zeigte ein Sender mal einen Film, wie die Welt 2050 aussehen könnte... Abgesehen davon, dass man auf Sessellifttouren auf künstlichen Weiden ausgestopfte (weil ausgestorbene) Tiere bewundern konnte, so lag der Schwerpunkt des Films eigentlich auf den Geschlechterkrieg.
Irgendwie gibt mir das zu Denken ... denn das ist längst kein neues Thema.
Ich habe trotzdem große Bedenken, dass man auch Kinder homosexuellen Paaren anvertraut. Zwei Lesben können sich künstlich befruchten lassen und bekommen so ihre Kinder. Zwei Schwule bezahlen eine Leihmutter und werden so zu Vätern. Es gibt keine Studien, behauptet das Gericht, dass das Aufwachsen eines Kindes in einer homosexuellen Familie für die Entwicklung des Kindes schadhaft sein könnte. Wo doch immer behauptet wird, dass ein Kind für eine gesunde Entwicklung mit Mann und Frau aufwachsen soll.
Aber dies mit allein Erziehenden auf denselben Nenner zu bringen, finde ich schlicht und einfach eine Zumutung!
- Allein Erziehende haben immer Kontakt zum anderen Geschlecht, auch wenn eine negative Erfahrung zurückliegt, ob durch Freundschaft oder Partnerschaft mit dem anderen Geschlecht, homosexuelle Paare haben diesbezüglich ihre Grenzen, ein Kind würde dies mitbekommen...
- Da die Zahl der allein Erziehenden stets anwächst, kann man diese Tatsache nicht zum Zweck einflussreicher Homosexueller ausnutzen und behaupten, so wie Kinder von allein Erziehenden aufwachsen, so wachsen Kinder in homosexuellen Familien genauso auf.
- Kinder lernen von Erwachsenen... Wächst ein Kind in einer homosexuellen Familie auf, wird es Schwierigkeiten haben, engere Kontakte in seinem Leben mit dem anderen Geschlecht zu knüpfen. Wächst es in einer 'üblichen' Familie auf, hat es auf jeden Fall Entscheidungsfreiheit und sicher weniger Probleme mit dem anderen Geschlecht.
- In Kriegszeiten haben verwitwete oder allein gelassene Mütter zig Kinder allein und gut aufgezogen, manchmal auch Väter, die in eine solche Situation geraten waren oder sind.
Und es stellt sich die Frage: Wie viel hat die Forschung dazu beigetragen, dass sich derartige Veränderungen in der Gesellschaft abzeichnen, die unweigerlich mit der Zeit den Weg auf einen möglichen Geschlechterkrieg freimachen?
Wie stark hat die Kirche, die den Priestern nicht erlaubt, zu heiraten (Pädophilie würde sicher viel weniger sein!), dazu beigetragen?
Wie viel kann Frau Mann sein und Mann Frau, damit ein Kind gut aufwächst?

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